Gerüstbau ist...

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AGB's

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma ABG Matschulat Gerüstbau GmbH


Allgemeine Miet- und Montagebedingung für den Gerüstbau. Unter Berücksichtigung der Richtlinien in der Vornorm DIN 18 451


1. Geltung der Bedingungen und Vertragsschluss
Für die Abwicklung der uns erteilten Aufträge (schriftlich, mündlich) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Die Bedingungen des Vertragspartners verpflichten uns nicht. Wir widersprechen Ihnen ausdrücklich. Von der Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarung und Neben-abreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Besteller / Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht.

2. Preisstellung
Sofern im Vertrage nichts anders bestimmt ist, werden unsere Leistungen mit dem im Vertrage genannten Preise nach Aufmass abgerechnet. Mit dem Preis wird eine Vorhaltezeit von bis zu max. 4 Wochen abgegolten, für jede weitere angefangene Woche Vorhaltezeit werden 7% des Auftragswertes berechnet.

Bei Leitergerüsten wird mit dem Grundpreis regelmäßig der steigende Meter (stgm) der aufgestellten Leitern abgegolten. Der Aufmass wird von der Standfläche des Gerüstes bis 2 m über der oberen Arbeitsbühne unter Ausschluss der eingeschobenen Leiterteile genommen; für die Regelausführung nach der Gerüstordnung DIN 4420 werden so viele Leitern berechnet, wie darin vorgeschrieben sind.

Bei Stahlrohrgerüsten, abgebundenen Gerüsten und Stangengerüsten wird mit dem Grundpreis regelmäßig der Quadratmeter der eingerüsteten Fläche abgegolten. Diese Fläche wird horizontal in der größten Abwicklung des einzurüsten den Gebäudes oder der Gebäudeteiles und vertikal von der Standfläche des Gerüstes bis zur Oberkante des einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteiles gemessen.

Die gleiche Berechnungsart kann für Leitergerüste angewendet werden, wo es ortsüblich ist. Nicht mit dem Grundpreis abgegolten sind Nebenleistung wie: besondere Leistungen nach DIN 1960 – Teil A §9,Ziff.2 letzter Absatz, vom Besteller/ Auftraggeber verlangte statische Nachweise, soweit sie bauaufsichtlich nicht vorgeschrieben sind, das Vorhalten von Leitergerüsten, die der Baustoffbeförderung dienen, das Beseitigen oder die Sicherung von Hindernissen jeder Art z.B. von Leitungen, Kanälen, Kabeln, Blumenkästen, Antennen, Grenzsteinen u. ä., Beleuchtung von Gerüsten, Aufwendungen für die Inanspruchnahme fremden Grund und Boden, Sichern von Gebäudeteilen sowie besondere Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes, auf denen Gerüste errichtet werden, Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Blenden, Bauzäunen, Schutzgerüsten zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs sowie von Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung des öffentlichen Verkehrs, Gebühren für die Genehmigung der Gerüststellung, nachträgliche Änderung des Gerüstes oder von Gerüstverankerungen sowie Unterhaltungsarbeiten am Gerüst oder an Schutzeinrichtungen, die ohne unser Verschulden notwendig werden.

Wir gehen davon aus, dass bauseits ein ebener, verdichteter und planierter Untergrund als Gerüststandflächen hergestellt wurde. Des Weiteren gehen wir davon aus, dass alle Gerüststandflächen tragfähig sind und die Gesamtlasten der Gerüste aufnehmen und ableiten können. Es sind grundsätzlich keine weiteren Maßnahmen als Lastverteilung oder Ableitungskonstruktionen in unseren Angebotspreisen einkalkuliert.

3. Vorhaltezeit
Die Vorhaltezeit beginnt mit dem Zeitpunkt für den die Benutzbarkeit des Gerüstes vereinbart wurde, jedoch nicht früher, als die Benutzung des Gerüstes oder einzelner Teile davon tatsächlich möglich wird und nicht später, als der Besteller / Auftraggeber das Gerüst oder einzelne Teile davon tatsächlich benutzt.

Die Vorhaltezeit endet mit dem Abbau des Gerüstes, frühestens jedoch drei Werktage nach Eingang der schriftlichen Anzeige des Bestellers / Auftraggeber über die Freigabe des Gerüstes. Wenn der Besteller / Auftraggeber die Benutzung des Gerüstes bis zum Abbau nicht beendet oder das Gerüst mit allen Einrichtungen nicht besenrein (wie Aufgebaut) zum Abbau bereitgestellt hat, braucht das Gerüst von uns nicht abgebaut zu werden, und eine Anzeige seitens des Bestellers / Auftraggeber über die Freigabe gilt als nicht erfolgt.

Bei Gerüstbauten, die mit dem Neubau wachsen, sowie bei Umrüstungen und Teilausrüstungen wird die Vorhaltezeit für jede Baustelle gesondert berechnet. Wir bemühen uns, zugesagte Auf- und Abbautermine einzuhalten. Gelingt das im Einzelfall nicht, dann bleiben die Ansprüche des Bestellers / Auftraggeber, wegen Verzugsschadens ausgeschlossen.

4. Benutzung der Gerüste
Die Gerüste dürfen nur für den im Auftrag/Angebot/Vertrag festgesetzten Zweck und stets nur nach Maßgabe der Gerüstordnung DIN 4420 benutzt werden. Insbesondere sind die Vorschriften der Gerüstordnung über die Höchstbelastung genau einzuhalten. Dem Besteller/Auftraggeber ist es untersagt, konstruktive Änderungen an dem Gerüst vorzunehmen, Gerüstteile eigenmächtig ab- oder umzurüsten oder Verankerung des Gerüstes zu beseitigen. Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für daraus entstehende Folgen.

Bei fahrbaren Gerüsten ist für die ebene und tragfähige Fahrbahn zu sorgen; während des Verschiebens dürfen sich keine Personen auf dem Gerüst befinden. Für die erforderliche Beleuchtung des Gerüstes ist der Besteller / Auftraggeber verantwortlich, sofern im Auftrag/Angebot/Vertrag nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

Der Besteller / Auftraggeber nimmt das Gerüst während der Vorhaltezeit in seine Obhut und ist für die pflegliche Behandlung, Erhaltung und ordnungsgemäße Benutzung des Gerüstes alleine verantwortlich. Der Abbau des Gerüstes darf nur von uns vorgenommen werden. Entstehen aus der Verletzung der vorstehenden Benutzungsbedingungen Schäden oder Ersatzansprüche Dritter gegen uns, so hat der Besteller / Auftraggeber uns Ersatz zu leisten und uns von Ersatzansprüchen freizustellen.

5. Rückgabepflicht
Der Besteller / Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach der Beendigung der Vorhaltezeit vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Vorhaltezeit eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass wir selbst Schäden oder Verluste zu vertreten haben.

6. Verantwortung
Mit der Übernahme einer Montage übernehmen wir die Verantwortung für die einwandfreie Ausführung, jedoch nur nach den Angaben des Bestellers / Auftraggeber. Er hat uns alle für die technische einwandfreie Konstruktion und Ausführung erforderliche Daten, Unterlagen, Genehmigungen und Hinweise zu geben. Für die Standfestigkeit nicht von uns errichteter Bauteile oder Einrichtungen sowie für die Tragfähigkeit des Baugrundes trägt der Besteller / Auftraggeber die alleinige Verantwortung.

Sollten durch von uns zu vertretende Fehler unserer Leistungen oder durch Handlungen unserer Hilfspersonen bei den Montagearbeiten, für die wir einzutreten haben, Schäden oder Ersatzansprüche Dritter entstehen, so haften wir bis zur Höhe von insgesamt € 255.000 für Personenschäden und € 25.500 für Sachschäden, aus jedem zu vertretenden Schadensfall. Überschreiten die Ersatzansprüche diesen Betrag, dann werden die Ansprüche des Bestellers / Auftraggeber in der weise gekürzt, dass insgesamt für uns eine Belastung bis zur Höhe dieser Beträge entsteht.

Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen. Gegenüber Vollkaufleuten verjähren Ersatzansprüche einen Monat nach Vorhaltezeit, spätestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist. Gegenüber Nichtkaufleuten gelten die gesetzlichen Fristen.

7. Schäden an einzurüstenden Sachen
Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder der Wege zum Gerüst befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren Hilfspersonen, grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung des Schadens zur Last fällt.

Dies gilt z.B. für Schäden an Ziegeln, Dachhaut, oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Fenstern, Leuchten, sonstige Außenlampen, Reklameschildern, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen in Vorgärten etc. Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns Schäden an oben genannten Sachen nicht unverzüglich nach ihrer Entstehung schriftlich angezeigt werden, d.h. beim Auf- und oder Abbau der Gerüste.

8. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist rein netto fällig. Rechnungsstellung erfolgt 70 % beim Aufbau des Gerüstes und 30 % beim Abbau. Von diesem Tage an ist der Rechnungsbetrag vorbehaltlich weitergehender Ansprüche mit 10 % zu verzinsen. Unsere Rechnung gilt als anerkannt, wenn der Besteller / Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Rechnungsdatum schriftlich widerspricht.

9. Gerichtsstand
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für Zahlung. Sofern der Besteller / Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller / Auftraggeber auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.

10. Schlussbestimmung
In jedem Fall gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur deutsches Recht. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden


Lüdenscheid, Januar 2002


ABG Matschulat
Gerüstbau GmbH


Am Kamp 1a
58515 Lüdenscheid

Tel.: 0 23 51 - 67 89 840
Fax: 0 23 51 - 67 89 842
info@matschulat.info

 

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Seit über 40 Jahren im
Märkischen Kreis tätig.



Mitglied der Bundesinnung für das Gerüstbauer Handwerk
Mitglieds-Nr.: 30003